Änderungen zwischen den Fassungen
Verbot des Inverkehrbringens des Maises Zea mays L., Linie T25 zum Zweck des Anbaus in Österreich
1§ 0↗RIS↗
§ 3neu
§ 3.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen, mit der das Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L., Linie T25 in Österreich verboten wird, BGBl. II Nr. 120/2000, außer Kraft.