Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
§ 3.
Aktiven Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.