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Fassungsvergleich zu ZÄ-EWRV 2008××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (ZÄ-EWRV 2008) 1
§ 10bneu
in Kraft ab 20.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 17/2024 § 10b↗RIS↗
3a. Abschnitt
Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise in der Kieferorthopädie
Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG
§ 10b.
Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten fachzahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden (Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.3.3 Richtlinie 2005/36/EG).