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Fassungsvergleich zu Abgabe von Heizöl extra leicht in und aus Tankaufbauten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abgabe von Heizöl extra leicht in und aus Tankaufbauten 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 223/2008 § 3↗RIS↗
Übergangsbestimmungen
§ 3.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits nach dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007, zugelassene Tankfahrzeuge müssen den Bestimmungen dieser Verordnung bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten entsprechen.