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Fassungsvergleich zu Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister××

Änderungen zwischen den Fassungen

Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 226/2008 § 2↗RIS↗
Standesgemäßes Verhalten
§ 2.
Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.