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Fassungsvergleich zu Butterabsatz-Verordnung 2008××

Änderungen zwischen den Fassungen

Butterabsatz-Verordnung 2008 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 229/2008 § 12↗RIS↗
Kosten
§ 12.
(1) Soweit für die Qualitätsfeststellung zusätzliche Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen vom/von der Beteiligten zu tragen, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.
(2) Unbeschadet der Kosten gemäß Abs. 1 sind auf Verlangen der AMA jene Kosten zu erstatten, die durch neuerliche Fahrten oder Wartezeiten der Prüforgane im Betrieb zwecks Veranlassungen von Kontrollen gemäß § 6 entstanden sind, weil die an die AMA zu meldenden Zeiten ungenau oder unvollständig waren.