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Fassungsvergleich zu Butterabsatz-Verordnung 2008××

Änderungen zwischen den Fassungen

Butterabsatz-Verordnung 2008 1
§ 17neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 229/2008 § 17↗RIS↗
Abgabe von Butterschmalz
§ 17.
(1) Hersteller/innen und gewerbliche Erwerber/innen dürfen das Butterschmalz nur für den Direktverbrauch innerhalb der Europäischen Union und nur in den Originalverpackungen abgeben. Der Inhalt der Originalverpackungen darf nicht verändert werden.
(2) Abs. 1 findet auch Anwendung auf Butterschmalz, das in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden ist.