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Fassungsvergleich zu Butterabsatz-Verordnung 2008××

Änderungen zwischen den Fassungen

Butterabsatz-Verordnung 2008 1
§ 18neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 229/2008 § 18↗RIS↗
4. Abschnitt
Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen
Bezugsberechtigung
§ 18.
Zum Bezug verbilligter Butter sind Anstalten, Heime und sonstige Einrichtungen berechtigt, soweit sie Gemeinschaftsverpflegung zum Verbrauch im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeben und
1. damit gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) dienen oder
2. im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft dies zur Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Erziehung, Schulbildung, Berufsbildung, Fortbildung, Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen oder Gesundheitspflege tun.