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Fassungsvergleich zu Butterabsatz-Verordnung 2008××

Änderungen zwischen den Fassungen

Butterabsatz-Verordnung 2008 1
§ 20neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 229/2008 § 20↗RIS↗
Verpflichtungen der gemeinnützigen Einrichtung
§ 20.
Die gemeinnützige Einrichtung hat
1. die für sie vorgesehene Ausfertigung des Berechtigungsscheines und die Unterlagen über den Bezug und die Verwendung der Butter sowie über die Anzahl der an der Gemeinschaftsverpflegung im jeweiligen Bezugszeitraum teilnehmenden Personen vier Jahre nach Maßgabe des § 26 aufzubewahren,
2. die AMA, wenn sich die Voraussetzungen für den Bezug der Butter nach § 21 ändern, fortfallen oder die im Berechtigungsschein angegebene Teilnehmerzahl an der Gemeinschaftsverpflegung um mehr als 10% sinkt, unaufgefordert und unverzüglich hievon zu unterrichten.