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Fassungsvergleich zu Butterabsatz-Verordnung 2008××

Änderungen zwischen den Fassungen

Butterabsatz-Verordnung 2008 1
§ 28neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 229/2008 § 28↗RIS↗
Verpflichtete Personen
§ 28.
Der/die Beteiligte an einer Maßnahme gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte hat die Verpflichtungen, die ihm/ihr gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.