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Fassungsvergleich zu Butterabsatz-Verordnung 2008××

Änderungen zwischen den Fassungen

Butterabsatz-Verordnung 2008 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 229/2008 § 3↗RIS↗
2. Abschnitt
Verkauf von Interventionsbutter zu reduzierten Preisen und Gewährung von Beihilfen für Butter, Butterfett und Rahm zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln
Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieses Abschnitts ist
1. Hersteller/in, wer Butterfett oder Milchfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,
2. Verarbeiter/in, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen oder wer Zwischenerzeugnisse zu Enderzeugnissen verarbeitet,
3. zugelassene/r Hersteller/in oder Verarbeiter/in, wer nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,
4. Kleinverarbeiter/in, wer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,
5. Kleinverkäufer/in, wer als letzte/r Wiederverkäufer/in höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,
6. Beteiligte/r, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigte/r, zugelassene/r Hersteller/in oder Verarbeiter/in oder Erwerber/in von Butter, Milchfett, Butterfett, Rahm, Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.