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Fassungsvergleich zu Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 230/2008 § 6↗RIS↗
4. Abschnitt
Herstellerprämie
Antrag
§ 6.
Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich, unter Anschluss der Zahlungsverzeichnisse, jeweils getrennt nach Stärkekartoffelerzeuger, sowie von Unterlagen, im Original oder in Kopie, die bestätigen, dass es die Kartoffelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Lieferzeitraum, Menge und Stärkegehalt der gelieferten Kartoffeln.
2. Verarbeitungszeitraum.
3. Menge der hergestellten Stärke.