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Fassungsvergleich zu Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 230/2008 § 9↗RIS↗
Zulassung als Kontrolleur
§ 9.
(1) Die Zulassung als Kontrolleur ist durch das Stärkeunternehmen bei der AMA schriftlich zu beantragen. Ein derartiger Antrag hat den Namen, die Adresse, den Aufgabenbereich und die Position der in Frage kommenden Person im Stärkeunternehmen zu enthalten. Er ist sowohl durch diese Person, als auch durch das Stärkeunternehmen zu unterfertigen.
(2) Die AMA kann die Zulassung von weiteren Bedingungen abhängig machen, und mit Auflagen verbinden, soweit es für die Überwachung von Menge, Art und Beschaffenheit der Stärkekartoffeln erforderlich ist.
(3) Das Stärkeunternehmen hat jede Veränderung im Hinblick auf den zugelassenen Kontrolleur nach Abs. 1 unverzüglich der AMA anzuzeigen.