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Fassungsvergleich zu Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008××

Änderungen zwischen den Fassungen

Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008 1
§ 19neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 231/2008 § 19↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 19.
(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 30 Abs. 2 MOG 2007 begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb ist zu entziehen,
1. wenn der Erstattungswerber fortgesetzt den Bestimmungen dieser Verordnung oder dem in § 1 genannten Rechtsakt zuwiderhandelt, oder
2. grob fahrlässig oder in betrügerischer Absicht eine Erstattung beantragt, die ihm nicht zusteht.