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Fassungsvergleich zu Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende 1
§ 2neu
in Kraft ab 22.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 262/2008 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Die Ausstattung der Betriebsstätte und die Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage 1 angeschlossenen Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen. Eine Erste-Hilfe-Ausstattung hat vorhanden zu sein.
(2) Beim Piercen und Tätowieren sind ausschließlich sterile Geräte sowie Farben und Stoffe mit Chargennummern zu verwenden, mit deren Gebrauch keine nachgewiesenen Gesundheitsrisiken verbunden sind. Farben und Stoffe, die mit dem Körper in Berührung kommen, dürfen unter Bedachtnahme auf die chemikalien- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen keine gefährlichen Stoffe freisetzen. Die Geräte, Farben und Stoffe sind ausschließlich bei Unternehmen zu beziehen, die zu deren Inverkehrbringen berechtigt sind.