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Fassungsvergleich zu Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende 1
§ 4neu
in Kraft ab 22.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 262/2008 § 4↗RIS↗
§ 4.
Beim Piercen und Tätowieren ist die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß § 2 Abs. 1 und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß § 2 Abs. 2, der Behörde gegenüber jährlich durch die Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises durch eine akkreditierte Stelle nachzuweisen, die über die erforderliche personelle und infrastrukturelle Ausstattung verfügt.