Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende 1
§ 6neu
in Kraft ab 22.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 262/2008 § 6↗RIS↗
§ 6.
Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Nichtvorlage des Unbedenklichkeitsnachweises gilt als gravierender Verstoß.