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Fassungsvergleich zu Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende 1
§ 7neu
in Kraft ab 22.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 262/2008 § 7↗RIS↗
§ 7.
Die Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises gemäß § 7 der Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 141/2003, gilt bis zum 31. Dezember 2008 als Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises im Sinne dieser Verordnung.