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Norm
Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
Fassungen
§ 8 Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
BGBl
§ 8 Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
Judikatur
§ 8 Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
§ 8 Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 8
neu
in Kraft ab 22.07.2008 · idF
BGBl. II Nr. 262/2008
§ 8↗
RIS↗
§ 8.
Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und gelten sowohl für die männliche als auch für die weibliche Form.