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Fassungsvergleich zu Kinderlaufhilfenverordnung 2007××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kinderlaufhilfenverordnung 2007 1
§ 3neu
in Kraft ab 08.02.2009 · idF BGBl. II Nr. 285/2008 § 3↗RIS↗
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 3.
(1) Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Abweichend von § 1 dürfen Kinderlaufhilfen bis längstens ein Jahr nach Verlautbarung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt an Endverbraucher/innen abverkauft werden, sofern sie der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kennzeichnung von Kinderlaufhilfen, BGBl. Nr. 51/1996, entsprechen.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kennzeichnung von Kinderlaufhilfen (KinderlaufhilfenV), BGBl. Nr. 51/1996, außer Kraft.
Schlagworte
Übergangsbestimmung