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Fassungsvergleich zu Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz 1
§ 7neu
in Kraft ab 31.10.2008 · idF BGBl. II Nr. 382/2008 § 7↗RIS↗
Arbeitsplätze
§ 7.
Der Begünstigte hat auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen angemessen Bedacht zu nehmen. Über Maßnahmen, die maßgebliche Auswirkungen auf Arbeitsplätze haben, ist der Gesellschaft nach § 3 Abs. 5 FinStaG zu berichten.