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Fassungsvergleich zu Finanzierung von Aufgaben der Austria Wirtschaftsservice GesmbH××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzierung von Aufgaben der Austria Wirtschaftsservice GesmbH 1
§ 1neu
in Kraft ab 31.10.2008 · idF BGBl. I Nr. 137/2008 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung für ihre Aufgabe gemäß § 2 Abs. 2 lit. h Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung Mittel zuzuführen, welche in eine zweckgebundene Rücklage einzustellen sind.