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Fassungsvergleich zu EisbBBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisbBBV) 1
§ 109neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 156/2014 § 109↗RIS↗
Ausfahrt ohne Ausfahrsignal
§ 109.
Muss ausnahmsweise in Bahnhöfen mit Ausfahrsignalen ein Gleis benützt werden, für das kein Ausfahrsignal vorhanden ist, ist die Zugfahrt schriftlich mit dem Wortlaut „Zug fährt ohne Ausfahrsignal aus“ zu beauftragen. Dieser schriftliche Auftrag darf erst erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen für die Durchführung der Zugfahrt gegeben sind. Weichen im Ausfahrweg dürfen mit höchstens 40 km/h befahren werden.