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Fassungsvergleich zu EisbBBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisbBBV) 1
§ 126neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 156/2014 § 126↗RIS↗
4. Unterabschnitt
Bestimmungen für Nebenfahrten
§ 126.
(1) Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit einer eindeutigen Nummer zu bezeichnen. Die Nummer kann mit Buchstaben ergänzt werden.
(2) Für jede Nebenfahrt ist eine Fahrtanweisung
im Zugleitbetrieb ein Zuglaufblatt für Nebenfahrten
zu erstellen, sofern für diese Nebenfahrt kein Fahrplan erstellt wurde.
(3) Für die Durchführung von Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen.