Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EisbBBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisbBBV) 1
§ 50neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 156/2014 § 50↗RIS↗
Verschubhalttafel
§ 50.
(1) Verschubhalttafeln sind in Verbindung mit Einfahrsignalen – auf zweigleisigen Strecken mit Richtungsbetrieb auch auf Gleisen ohne Einfahrsignal – zu errichten. In Verbindung mit
1. Zwischensignalen oder
2. Blocksignalen oder
3. Deckungssignalen oder
4. Trapeztafeln
dürfen sie errichtet werden.
(2) Verschubhalttafeln dürfen durch Verschubsignale ersetzt werden. Vor Freistellung solcher Verschubsignale sind die gleichen Bedingungen wie für die Verschubfahrten über den Standort der Verschubhalttafeln hinaus einzuhalten.
(3) Verschubhalttafeln sind nicht über dem Gleis zu errichten.