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Fassungsvergleich zu EisbBBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisbBBV) 1
§ 51neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 156/2014 § 51↗RIS↗
Wartesignal
§ 51.
(1) Wartesignale dürfen an Stellen errichtet werden, an denen zum Beginn oder zur Fortsetzung jeder einzelnen Verschubfahrt jeweils eine gesonderte Zustimmung erforderlich ist.
(2) Wartesignale sind nicht über dem Gleis zu errichten.