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Fassungsvergleich zu EisbBBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisbBBV) 1
§ 53neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 156/2014 § 53↗RIS↗
Akustische Signale
§ 53.
(1) Ist bei geschobenen Zügen am vordersten Schienenfahrzeug eine Einrichtung zur Abgabe des Signals „Achtung“ vorhanden, ist das Signal „Achtung“ vom Mitarbeiter an der Spitze zu geben.
(2) Die Abgabe des Signals „Achtung“ kann in Einzelfällen gesondert angeordnet werden.