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Fassungsvergleich zu EisbBBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisbBBV) 1
§ 56neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 156/2014 § 56↗RIS↗
Zugsignale
§ 56.
(1) Die Spitze geschobener Züge muss nur bei Dunkelheit oder wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m eindeutig erkennbar sind mit mindestens einem weißen Licht gekennzeichnet sein.
(2) Bei Ausfall des Spitzensignals am verschiebenden Triebfahrzeug muss mindestens ein weißes Licht am Triebfahrzeug vorhanden sein.