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Fassungsvergleich zu EisbBBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisbBBV) 1
§ 75neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 156/2014 § 75↗RIS↗
Zug- und Stoßeinrichtungen
§ 75.
(1) Die Schienenfahrzeuge müssen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.
(2) Schienenfahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und Stoßeinrichtungen als nur ein Schienenfahrzeug.
(3) Zug- und Stoßeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie die auftretenden Kräfte aufnehmen können, die Laufsicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen, die erforderlichen Verbindungen herstellen und gefahrlos gekuppelt werden können.