Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EisbBBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisbBBV) 1
§ 90neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 156/2014 § 90↗RIS↗
Fahren auf Sicht
§ 90.
(1) Bei Fahren auf Sicht ist die Geschwindigkeit des Schienenfahrzeuges so festzulegen, dass vor Hindernissen angehalten werden kann. Dies gilt nicht für jene Hindernisse, die erst innerhalb des Anhalteweges unerwartet in den Gefahrenraum des Gleises gelangen.
(2) Beim Fahren auf Sicht darf die Geschwindigkeit höchstens 40 km/h betragen.