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Fassungsvergleich zu EisbBBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisbBBV) 1
§ 94neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 156/2014 § 94↗RIS↗
Völlig gestörte Verständigung zwischen den Zugfolgestellen
§ 94.
Für den Fall völlig gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen haben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen.