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Fassungsvergleich zu HR-Aufwandersatzverordnung 2008××

Änderungen zwischen den Fassungen

HR-Aufwandersatzverordnung 2008 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. II Nr. 402/2008 § 2↗RIS↗
Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder der Hochschulräte
§ 2.
Den übrigen Mitgliedern der Hochschulräte der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an jeder Sitzung des Hochschulrates ein Sitzungsgeld von jeweils 200 €.