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Fassungsvergleich zu Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Chirurgie××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Chirurgie 1
§ 2neu
in Kraft ab 03.12.2008 · idF BGBl. II Nr. 435/2008 § 2↗RIS↗
§ 2.
Das Register dient der Erfassung von Daten zu ungeplanten Re-Operationen in der Allgemeinchirurgie und zur Erfassung von Rektumkarzinomen und Resektionen des Ösophagus, des Pankreas und der Leber
1. zum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung und
2. für wissenschaftliche Zwecke.