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Fassungsvergleich zu Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder des Hochschulrates an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder des Hochschulrates an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. II Nr. 457/2008 § 2↗RIS↗
Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder des Hochschulrates
§ 2.
Den übrigen Mitgliedern des Hochschulrates der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005 gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an jeder Sitzung des Hochschulrates ein Sitzungsgeld von jeweils 200 €.