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Fassungsvergleich zu Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. II Nr. 461/2008 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Sozialversicherungsanstalt hat die Abrechnung über die Arbeitslosenversicherungsbeiträge dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils bis zum 20. des Folgemonates vorzulegen.