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Fassungsvergleich zu Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. II Nr. 461/2008 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die der Sozialversicherungsanstalt zur Herstellung der Voraussetzungen für die Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge entstehenden anteiligen Aufwendungen betreffend die Durchführung der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 Abs. 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008, hat der Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zunächst durch Zahlung eines den voraussichtlich entstehenden Kosten entsprechenden Betrages in Höhe von 228 000 € abzugelten. Ein allfälliger Differenzbetrag ist im Falle höherer Kosten vom Bund und im Falle geringerer Kosten von der Sozialversicherungsanstalt binnen zwei Monaten nach Vorliegen der endgültigen Kostenrechnung auszugleichen.