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Fassungsvergleich zu Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.02.2009 · idF BGBl. II Nr. 485/2008 § 1↗RIS↗
§ 1.
Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 136b Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich der Volksanwaltschaft sämtliche Funktionen mit einer Arbeitsplatzbewertung der Funktionsgruppen 5, 6, 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels befristeten Dienstvertrags, Dienstvertrags ohne Beschäftigungsausmaß in Vollbeschäftigung oder Dienstvertrags gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.