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Fassungsvergleich zu Versteigerungsverordnung 2. Periode××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versteigerungsverordnung 2. Periode 1
§ 1neu
in Kraft ab 17.01.2009 · idF BGBl. II Nr. 17/2009 § 1↗RIS↗
Gesamtzahl der zu versteigernden Emissionszertifikate
§ 1.
Im Rahmen von in der Regel mindestens zwei Versteigerungen jährlich sind für die Periode 2008 bis 2012 insgesamt 2 000 000 Emissionszertifikate zu versteigern. Die Termine für die Versteigerungen und die jeweils zur Versteigerung gelangenden Zertifikatsmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen. Die erste Versteigerung findet im 1. Halbjahr 2009 statt.