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Fassungsvergleich zu Versteigerungsverordnung 2. Periode××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versteigerungsverordnung 2. Periode 1
§ 2neu
in Kraft ab 17.01.2009 · idF BGBl. II Nr. 17/2009 § 2↗RIS↗
Teilnahmebedingungen
§ 2.
Alle Kontoinhaber, die in einem Register, das an das Europäische Transaktionslog oder über das internationale Transaktionslog an das Europäische Transaktionslog angeschlossen ist, ein Konto eingerichtet haben, sind berechtigt, an den Versteigerungsverfahren gemäß § 4 teilzunehmen.