Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
Versteigerungsmedium
§ 3.
(1) Die Versteigerung hat über das Internet zu erfolgen.
(2) Mit der Durchführung der Versteigerung beauftragt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine über die entsprechende Expertise verfügende Stelle.