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Fassungsvergleich zu Versteigerungsverordnung 2. Periode××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versteigerungsverordnung 2. Periode 1
§ 3neu
in Kraft ab 17.01.2009 · idF BGBl. II Nr. 17/2009 § 3↗RIS↗
Versteigerungsmedium
§ 3.
(1) Die Versteigerung hat über das Internet zu erfolgen.
(2) Mit der Durchführung der Versteigerung beauftragt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine über die entsprechende Expertise verfügende Stelle.