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Fassungsvergleich zu Versteigerungsverordnung 2. Periode××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versteigerungsverordnung 2. Periode 1
§ 7neu
in Kraft ab 17.01.2009 · idF BGBl. II Nr. 17/2009 § 7↗RIS↗
Bekanntmachung
§ 7.
Die Durchführung einer Versteigerung, der Mindestangebotspreis, die Gesamtmenge der zu versteigernden Emissionszertifikate sowie weitere relevante Informationen sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Versteigerung in geeigneter Weise, jedenfalls auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, bekannt zu machen.