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Fassungsvergleich zu Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse 1
§ 2neu
in Kraft ab 06.02.2009 · idF BGBl. II Nr. 33/2009 § 2↗RIS↗
Zuständigkeit
§ 2.
Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.