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Fassungsvergleich zu Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse 1
§ 3neu
in Kraft ab 06.02.2009 · idF BGBl. II Nr. 33/2009 § 3↗RIS↗
Anerkennung von Erzeugerorganisationen
§ 3.
Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn sie
1. die Voraussetzungen der in § 1 genannten Rechtsakte erfüllt,
2. mindestens 40 % des Gewichts der österreichischen Gesamtproduktion der Art oder der Gruppe von Arten, für die die Anerkennung beantragt wird, absetzt,
3. sich verpflichtet, die in § 5 genannten Aufbewahrungspflichten zu erfüllen, und
4. sich verpflichtet, die in § 6 genannten Duldungs- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen.