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Fassungsvergleich zu Postbus – BSZ-Verordnung 2009××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postbus – BSZ-Verordnung 2009 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. II Nr. 43/2009 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Betriebssonderzulage, Zulagengruppe I, Erschwernis gebührt
a) Bundesbeamten in dauernder Verwendung im Verwendungungscode PT 7/b, die überwiegend (mehr als die Hälfte der tatsächlichen Arbeitstage im Monat) am Gelenksbus oder an Autobussen mit mehr als 13 Metern Gesamtlänge oder an einem Stockbus oder an einem Bus mit einem Omnibusanhänger eingeteilt sind oder
b) Portiere, die durchgehend Nachtarbeit (Nachtdienstgeld gemäß § 9 RGV für über 5 Stunden) leisten.