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Fassungsvergleich zu Kulturgüterschutzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturgüterschutzverordnung 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. II Nr. 51/2009 § 2↗RIS↗
Eintragungsverfahren
§ 2.
(1) Das Bundesdenkmalamt hat acht Wochen vor der beabsichtigten Eintragung eines Kulturguts in die Kulturgüterschutzliste dem Bundesminister/der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport, dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau, dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und dem Eigentümer/der Eigentümerin unter Hinweis auf § 13 Abs. 4 DMSG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Im Falle der beabsichtigten Eintragung eines Denkmalortes ist an Stelle einer persönlichen Verständigung der Eigentümer/innen die Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Gemeinde zulässig.