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Fassungsvergleich zu Kulturgüterschutzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturgüterschutzverordnung 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. II Nr. 51/2009 § 4↗RIS↗
Kennzeichnung
§ 4.
Die Kennzeichnung von Kulturgut erfolgt in der Regel durch Anbringung der Zeichen gemäß der Konvention an wichtigen Zugangspunkten, bei Denkmalorten an wichtigen Punkten entlang der Umrisslinie.