Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu VWaSeilb 2009××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen (VWaSeilb 2009) 1
§ 2neu
in Kraft ab 27.02.2009 · idF BGBl. II Nr. 55/2009 § 2↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Das Wiederaufstellen beinhaltet die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, wobei der überwiegende Teil einer bestehenden Seilbahn, mit Ausnahme der Infrastruktur, weiter verwendet wird. Als Wiederaufstellen gilt nicht die Zusammensetzung einer Seilbahn aus gebrauchten Baugruppen mehrerer Seilbahnen. Im Zuge der Wiederaufstellung können einzelne Bauteile und/oder Baugruppen der bestehenden Seilbahn auch in nicht identischer oder nicht ähnlicher Bauart ersetzt werden.