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Fassungsvergleich zu VWaSeilb 2009××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen (VWaSeilb 2009) 1
§ 5neu
in Kraft ab 27.02.2009 · idF BGBl. II Nr. 55/2009 § 5↗RIS↗
2. Abschnitt
Verfahren
Konzession, Genehmigung
§ 5.
Die Konzession gemäß § 21 Seilbahngesetz 2003 wird für eine wieder aufzustellende Seilbahn in der Regel für 20 Jahre verliehen. Genehmigungen gemäß § 110 Seilbahngesetz 2003 werden für wieder aufzustellende nicht öffentliche Seilbahnen unbefristet erteilt.