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Fassungsvergleich zu Dienstausweise (BMLFUW)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstausweise (BMLFUW) 1
§ 1neu
in Kraft ab 04.04.2009 · idF BGBl. II Nr. 100/2009 § 1↗RIS↗
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung ist auf alle Bedienstete des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im folgenden BMLFUW genannt) und seine nachgeordneten Dienststellen anzuwenden.
(2) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zum BMLFUW bzw. seinen nachgeordneten Dienststellen stehen.