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Fassungsvergleich zu Dienstausweise (BMLFUW)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstausweise (BMLFUW) 1
§ 4neu
in Kraft ab 04.04.2009 · idF BGBl. II Nr. 100/2009 § 4↗RIS↗
§ 4.
Aktiven Bediensteten des BMLFUW und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.