Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
§ 4.
Aktiven Bediensteten des BMLFUW und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.